§ 15 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber§ 15 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber§ 15 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

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