§ 23 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs§ 23 Stmk. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Behörde kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Union sind, mitzuteilen.

(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der EntscheidungTZG 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten seit 07.10.2019 weggefallen. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Die Behörde ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs§ 23 Stmk. 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Behörde der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Behörde kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs. 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.

(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Union sind, mitzuteilen.

(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu erhalten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I. und Anhang III der EntscheidungTZG 2009/712/EG vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten seit 07.10.2019 weggefallen. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen; der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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