§ 12 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 § 12 StDSGunterworfen seit 24.05.2018 weggefallen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Die Landesregierung stellt unter Beachtung der Verordnung des Bundeskanzlers auf Grundlage von § 12 Abs. 2 DSG 2000 sowie des § 55 Z 1 DSG 2000 mit Verordnung fest, welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1.

die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2.

Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder

3.

die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4.

der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

5.

ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

6.

die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

7.

es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt.

(4) Ist eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich, dass die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden. Sie muss aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 § 12 StDSGunterworfen seit 24.05.2018 weggefallen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Die Landesregierung stellt unter Beachtung der Verordnung des Bundeskanzlers auf Grundlage von § 12 Abs. 2 DSG 2000 sowie des § 55 Z 1 DSG 2000 mit Verordnung fest, welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1.

die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2.

Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder

3.

die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4.

der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

5.

ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

6.

die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

7.

es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt.

(4) Ist eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich, dass die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden. Sie muss aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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