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(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Die Landesregierung stellt unter Beachtung der Verordnung des Bundeskanzlers auf Grundlage von § 12 Abs. 2 DSG 2000 sowie des § 55 Z 1 DSG 2000 mit Verordnung fest, welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
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(4) Ist eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland
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(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Die Landesregierung stellt unter Beachtung der Verordnung des Bundeskanzlers auf Grundlage von § 12 Abs. 2 DSG 2000 sowie des § 55 Z 1 DSG 2000 mit Verordnung fest, welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
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(4) Ist eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland
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(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 4 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013