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(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber; | |||||||||
2. | der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; | |||||||||
3. | Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2; | |||||||||
4. | der Insolvenzmasse; | |||||||||
5. | einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter. |
(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:
1. | mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
2. | in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet; | |||||||||
3. | mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
4. | mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters |
(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.
(5) Das Fortbetriebsrecht endet:
1. | mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird; | |||||||||
2. | mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; | |||||||||
3. | mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. |
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber; | |||||||||
2. | der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; | |||||||||
3. | Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2; | |||||||||
4. | der Insolvenzmasse; | |||||||||
5. | einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter. |
(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:
1. | mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
2. | in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet; | |||||||||
3. | mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
4. | mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters |
(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.
(5) Das Fortbetriebsrecht endet:
1. | mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird; | |||||||||
2. | mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; | |||||||||
3. | mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. |