§ 15 Stmk. TSG 2014 Fortbetriebsrecht

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3.

Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2;

4.

der Insolvenzmasse;

5.

einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter.

(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:

1.

mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

2.

in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet;

3.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

4.

mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters

(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.

(5) Das Fortbetriebsrecht endet:

1.

mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

2.

mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens;

3.

mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3.

Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2;

4.

der Insolvenzmasse;

5.

einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter.

(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:

1.

mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

2.

in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet;

3.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

4.

mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters

(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.

(5) Das Fortbetriebsrecht endet:

1.

mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

2.

mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens;

3.

mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

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