§ 6 Stmk. NPG Verfahren

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:

1.

die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt,

2.

der Bund,

3.

der Umweltanwalt,

4.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark,

5.

die Steirische Landesjägerschaft,

6.

der Fischereibeirat,

7.

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden,

8.

der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband,

9.

der Österreichische Alpenverein, die Naturfreunde Österreichs,

10.

der Umweltdachverband,

11.

die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001,

12.

die an das Gebiet angrenzenden Grundeigentümer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:

1.

die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt,

2.

der Bund,

3.

der Umweltanwalt,

4.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark,

5.

die Steirische Landesjägerschaft,

6.

der Fischereibeirat,

7.

der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden,

8.

der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband,

9.

der Österreichische Alpenverein, die Naturfreunde Österreichs,

10.

der Umweltdachverband,

11.

die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001,

12.

die an das Gebiet angrenzenden Grundeigentümer.

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