§ 6 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung werden in vierjährigen Verträgen (periodenbezogene Landes-Zielsteuerungsverträge gem§ 6 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 20) vereinbart und verbindlich festgelegt. Die konkrete Umsetzung erfolgt in Jahresarbeitsprogrammen gem. § 26.

(2) Auf Basis der Prinzipien und Ziele der Vereinbarungen ist die Zielsteuerung-Gesundheit in folgenden vier Steuerungsbereichen in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu konkretisieren:

1.

Ergebnisorientierung gem. Art. 17 Abs. 2 der Vereinbarung ZG,

2.

Versorgungsstrukturen gem. Art. 18 Abs. 2 der Vereinbarung ZG,

3.

Versorgungsprozesse gem. Art. 19 Abs. 3 der Vereinbarung ZG und

4.

Finanzziele gem. Abschnitt 6 der Vereinbarung ZG.

(3) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades ist zwingend durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete sicherzustellen.

(4) Land und Sozialversicherung verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit. Dies schließt eine gegenseitige Information und -Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Aus-wirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung werden in vierjährigen Verträgen (periodenbezogene Landes-Zielsteuerungsverträge gem§ 6 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 20) vereinbart und verbindlich festgelegt. Die konkrete Umsetzung erfolgt in Jahresarbeitsprogrammen gem. § 26.

(2) Auf Basis der Prinzipien und Ziele der Vereinbarungen ist die Zielsteuerung-Gesundheit in folgenden vier Steuerungsbereichen in Landes-Zielsteuerungsverträgen zu konkretisieren:

1.

Ergebnisorientierung gem. Art. 17 Abs. 2 der Vereinbarung ZG,

2.

Versorgungsstrukturen gem. Art. 18 Abs. 2 der Vereinbarung ZG,

3.

Versorgungsprozesse gem. Art. 19 Abs. 3 der Vereinbarung ZG und

4.

Finanzziele gem. Abschnitt 6 der Vereinbarung ZG.

(3) Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades ist zwingend durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete sicherzustellen.

(4) Land und Sozialversicherung verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit. Dies schließt eine gegenseitige Information und -Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Aus-wirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein.

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