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(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass
1. | der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen. |
(2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Können die nach Abs. 1 Z 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen.
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass
1. | der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit der Löschwasserbezugsstellen für die Brandbekämpfung bestehen. |
(2) Die Gemeinde hat bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten des Löschbereiches als Beraterin/Berater und erforderlichenfalls sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Können die nach Abs. 1 Z 1 erforderlichen Löschwassermengen nicht bereitgestellt werden, hat die Gemeinde ein Löschwasserkonzept unter Berücksichtigung des erforderlichen Löschwasserbedarfes zu erstellen und unter Einbindung geeigneter Kräfte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel umzusetzen.