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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei kann insbesondere die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.
(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei kann insbesondere die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.
(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.
(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014