§ 28 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten§ 28 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei kann insbesondere die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.

(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.

(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 06.05.2014 bis 09.07.2018
(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten§ 28 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühr unter Bedachtnahme auf den mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin/den Antragsteller festzulegen. Dabei kann insbesondere die Art des Antrages, des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstandes sowie der Wert des Auftrages berücksichtigt werden.

(3) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.

(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

(5) Die Verwaltung der Gebühr obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Die Gebühr fließt dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014

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