§ 3 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr§ 3 Stmk. 1535/2007 vom 20TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich entweder dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder der Unternehmerin/dem Unternehmer des Agrarerzeugnissektors einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung nach Abs. 2 bestimmt.

(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.

(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:

1.

die Gemeinde überträgt die Vatertierhaltung vertraglich gegen Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung;

2.

die Gemeinde kauft die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst und hält sie als ihr Eigentum im eigenen Stall;

3.

die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere an und übergibt sie zur Haltung an verlässliche Halter;

4.

die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen Zuchttieren vertraglich verlässlichen Haltern.

(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.

(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.

(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abwicklung von Förderungen zu erlassen, insbesondere:

1.

die Meldepflichten der Vatertierhalter/innen an die Gemeinden über die vorgenommenen Deckungen;

2.

welche Nachweise (z. B. Belegscheine, Besamungsscheine) die Förderungsempfänger/innen den Gemeinden vorzulegen haben;

3.

die Verpflichtungen der Gemeinden bezüglich der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen;

4.

die Informationsverpflichtungen der Landesregierung gegenüber den Gemeinden und

5.

die Grundsätze für die Berechnung der Förderungen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr§ 3 Stmk. 1535/2007 vom 20TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich entweder dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder der Unternehmerin/dem Unternehmer des Agrarerzeugnissektors einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung nach Abs. 2 bestimmt.

(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.

(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:

1.

die Gemeinde überträgt die Vatertierhaltung vertraglich gegen Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung;

2.

die Gemeinde kauft die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst und hält sie als ihr Eigentum im eigenen Stall;

3.

die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere an und übergibt sie zur Haltung an verlässliche Halter;

4.

die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen Zuchttieren vertraglich verlässlichen Haltern.

(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.

(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.

(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abwicklung von Förderungen zu erlassen, insbesondere:

1.

die Meldepflichten der Vatertierhalter/innen an die Gemeinden über die vorgenommenen Deckungen;

2.

welche Nachweise (z. B. Belegscheine, Besamungsscheine) die Förderungsempfänger/innen den Gemeinden vorzulegen haben;

3.

die Verpflichtungen der Gemeinden bezüglich der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen;

4.

die Informationsverpflichtungen der Landesregierung gegenüber den Gemeinden und

5.

die Grundsätze für die Berechnung der Förderungen.

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