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(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:
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(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.
(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.
(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abwicklung von Förderungen zu erlassen, insbesondere:
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(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:
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(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.
(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.
(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abwicklung von Förderungen zu erlassen, insbesondere:
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