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(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in der Steiermark anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in der Steiermark zu einem Zweck verwendet, der keiner in der Steiermark gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch die Steiermark nur durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in der Steiermark anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in der Steiermark zu einem Zweck verwendet, der keiner in der Steiermark gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch die Steiermark nur durchgeführt werden.