§ 2 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Vereinbarungen: die Vereinbarung OFG und ZG;

2.

Fondskrankenanstalten: die im Art. 18 der Vereinbarung OFG festgelegten Krankenanstalten;

3.

Fonds: der Gesundheitsfonds Steiermark;

4.

verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit sowie die auf der Grundlage dieser Planung erlassenen verbindlichen Detailplanungen für bedarfsorientierte Versorgungsplanung (Art. 4 Abs. 1 Vereinbarung OFG);

5.

Gesundheitsförderung: Gesundheitsförderung im Sinne der Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung und ihrer Nachfolgedokumente;

6.

Prävention: Vorbeugung von Krankheiten durch Reduktion von Krankheitsrisiken (Primärprävention), Früherkennung von in Frühstadien bzw. Latenzzeit wirkungsvoller behandelbaren Erkrankungen (Sekundärprävention) sowie Verhinderung des Fortschreitens bzw. Wiederauftretens von Krankheiten durch Behandlung und Rehabilitation (Tertiärprävention);

7.

Public Health: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung, unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.

§ 2 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Vereinbarungen: die Vereinbarung OFG und ZG;

2.

Fondskrankenanstalten: die im Art. 18 der Vereinbarung OFG festgelegten Krankenanstalten;

3.

Fonds: der Gesundheitsfonds Steiermark;

4.

verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit sowie die auf der Grundlage dieser Planung erlassenen verbindlichen Detailplanungen für bedarfsorientierte Versorgungsplanung (Art. 4 Abs. 1 Vereinbarung OFG);

5.

Gesundheitsförderung: Gesundheitsförderung im Sinne der Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung und ihrer Nachfolgedokumente;

6.

Prävention: Vorbeugung von Krankheiten durch Reduktion von Krankheitsrisiken (Primärprävention), Früherkennung von in Frühstadien bzw. Latenzzeit wirkungsvoller behandelbaren Erkrankungen (Sekundärprävention) sowie Verhinderung des Fortschreitens bzw. Wiederauftretens von Krankheiten durch Behandlung und Rehabilitation (Tertiärprävention);

7.

Public Health: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung, unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.

§ 2 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

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