§ 13 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung§ 13 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.

(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:

1.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 hat das Land die Mehrheit. Dies gilt nicht für die Vergabe der gem. Art. 14 Abs. 9 der Vereinbarung ZG vorgesehenen Mittel für krankenhausentlastende Maßnahmen gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei welcher im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden wird.

2.

Bei allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gem. § 14 Abs. 1 Z. 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 erforderlich.

3.

Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarungen, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.

4.

Dem vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 1 Z. 11 entsandten Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.

(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten

1.

des Abs. 4 Z 1 die Mitglieder des Landes jeweils fünf Stimmen haben;

2.

des § 14 Abs. 2 das geforderte Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission in § 18 zu Stande kommt.

(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

1.

die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,

2.

Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Gesundheitsplattform gestellt werden können,

3.

bei schriftlicher Beschlussfassung binnen vierzehn Tagen abzustimmen ist und

4.

Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern bzw. bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern abgegeben werden können.

Die Tätigkeit der Ausschüsse sowie der Fachbeiräte ist von der Gesundheitsplattform ebenfalls durch Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 11) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 12 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.

(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).

(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, eingerichtet werden.

(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.

(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.

(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 8 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 06.05.2014 bis 31.12.2016
(1) Den Vorsitz führt das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung§ 13 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.

(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:

1.

In Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 hat das Land die Mehrheit. Dies gilt nicht für die Vergabe der gem. Art. 14 Abs. 9 der Vereinbarung ZG vorgesehenen Mittel für krankenhausentlastende Maßnahmen gem. § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. a, bei welcher im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden wird.

2.

Bei allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen gem. § 14 Abs. 1 Z. 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 erforderlich.

3.

Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht, die Vereinbarungen, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.

4.

Dem vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 1 Z. 11 entsandten Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.

(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten

1.

des Abs. 4 Z 1 die Mitglieder des Landes jeweils fünf Stimmen haben;

2.

des § 14 Abs. 2 das geforderte Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen der Landes-Zielsteuerungskommission in § 18 zu Stande kommt.

(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass

1.

die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,

2.

Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Gesundheitsplattform gestellt werden können,

3.

bei schriftlicher Beschlussfassung binnen vierzehn Tagen abzustimmen ist und

4.

Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern bzw. bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern abgegeben werden können.

Die Tätigkeit der Ausschüsse sowie der Fachbeiräte ist von der Gesundheitsplattform ebenfalls durch Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 11) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 12 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.

(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).

(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, eingerichtet werden.

(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.

(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.

(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.

(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 8 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014

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