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(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.
(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
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(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten
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(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
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(7) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 11) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 12 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).
(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, eingerichtet werden.
(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.
(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.
(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 8 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 11 Abs. 1.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest vier Landes- sowie vier Sozialversicherungsvertreter, vertreten sind.
(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
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(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Darüber hinaus gilt, dass in Angelegenheiten
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(6) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen, dass
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(7) Die Landtagsparteien, welche nicht bereits durch die Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten sind, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Arbeiterkammer Steiermark, die Apothekerkammer sowie der Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband sind berechtigt, zu den Sitzungen der Gesundheitsplattform je eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Weiters ist die/der Vorsitzende des Fachbeirates für Frauengesundheit (Abs. 11) berechtigt, an den Sitzungen der Gesundheitsplattform teilzunehmen. Die genannten Personen sind nicht Mitglieder im Sinne des § 12 und haben kein Stimmrecht. Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, die Beiziehung von Expertinnen/Experten beschließen.
(8) Den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, des Landes und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform sind auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung OFG).
(9) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Jedenfalls einzurichten sind ein Wirtschafts- und Kontrollausschuss gemäß Abs. 10. Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium, welchem Personen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angehören, eingerichtet werden.
(10) Dem Wirtschafts- und Kontrollausschuss obliegen die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Gesundheitsfonds, insbesondere die Überprüfung des Voranschlages, die Überwachung der Abschlussprüfung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Zu den Ausschusssitzungen sind bei Bedarf externe Sachverständige beizuziehen; jedenfalls allen Sitzungen beizuziehen ist eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist die/der jeweilige Abschlussprüferin/Abschlussprüfer zuzuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform hat einen Fachbeirat für Frauengesundheit einzurichten, der als interdisziplinär arbeitendes Fachgremium die Gesundheitsplattform dabei unterstützt, ihre Aufgaben frauengerecht wahrzunehmen.
(12) Weiters hat die Gesundheitsplattform eine Qualitätssicherungskommission (QSK) als Fachbeirat einzurichten, die als institutions-, sektoren- und berufsgruppenübergreifendes Fachgremium die Gesundheitsplattform in qualitätsrelevanten Fragestellungen unterstützt.
(13) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß § 8 Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014