§ 24 Stmk. TSG 2014 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben,

2.

Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § 6 Abs. 4 nicht anzeigt,

3.

die Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein,

4.

keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer bestellt, obwohl die Verpflichtung des § 9 oder des § 15 hiezu besteht bzw. die Bestellung der Behörde nicht anzeigt, oder eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt, die/der die Voraussetzungen des §§ 4 und 5 nicht bzw. nicht mehr erfüllt,

5.

entgegen der Verpflichtung des § 12 keine Fortbildungslehrgänge absolviert,

6.

ohne hiezu berechtigt zu sein, Titel oder Abzeichen im Sinne des § 13 führt bzw. trägt,

7.

einen Rechtsübergang oder ein Fortbetriebsrecht entgegen §14 bzw. § 15 Abs. 3 nicht der Behörde anzeigt,

8.

gegen andere Gebote oder Verbote dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben,

2.

Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § 6 Abs. 4 nicht anzeigt,

3.

die Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein,

4.

keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer bestellt, obwohl die Verpflichtung des § 9 oder des § 15 hiezu besteht bzw. die Bestellung der Behörde nicht anzeigt, oder eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt, die/der die Voraussetzungen des §§ 4 und 5 nicht bzw. nicht mehr erfüllt,

5.

entgegen der Verpflichtung des § 12 keine Fortbildungslehrgänge absolviert,

6.

ohne hiezu berechtigt zu sein, Titel oder Abzeichen im Sinne des § 13 führt bzw. trägt,

7.

einen Rechtsübergang oder ein Fortbetriebsrecht entgegen §14 bzw. § 15 Abs. 3 nicht der Behörde anzeigt,

8.

gegen andere Gebote oder Verbote dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.

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