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Legende:
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(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 8 Stmk. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 5 Abs. 5 ist für die Steiermark oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
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(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 8 Stmk. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 5 Abs. 5 ist für die Steiermark oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.