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(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017
(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017