§ 2 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die in der Anlage angeführten Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers sind gesondert anfechtbar§ 2 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Alle anderen Entscheidungen können nur gemeinsam mit der ihnen zeitlich nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 28.02.2017 bis 09.07.2018
(1) Die in der Anlage angeführten Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers sind gesondert anfechtbar§ 2 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. Alle anderen Entscheidungen können nur gemeinsam mit der ihnen zeitlich nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2017

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