§ 2 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Folgende Arbeiten sind verboten:

1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

1.

a)

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende ArbeitsstoffeAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

sensibilisierende ArbeitsstoffeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

sehr giftige und giftige ArbeitsstoffeSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalenSensibilisierung der Atemwege oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sindder Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

chronisch schädigende ArbeitsstoffeKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

BleiReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), seine Legierungen oder Verbindungen

h)

Asbest;Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),

k)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

l)

Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;

2.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

54.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, bei denen weibliche JugendlicheTransport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Einwirkung vonKategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

1.

Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachlorethan oder

6.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig wären.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions-brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und brandgefährlichen Arbeitsstoffen2 STLAO:

1.

Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auftreten können;

2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auftreten können; diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht zulässig.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

a)

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

b)

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2.

Arbeiten unter Verwendung von

a)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

b)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

j)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

k)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016

Stand vor dem 31.07.2016

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.07.2016

(1) Folgende Arbeiten sind verboten:

1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

1.

a)

krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende ArbeitsstoffeAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

b)

sensibilisierende ArbeitsstoffeÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

sehr giftige und giftige ArbeitsstoffeSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalenSensibilisierung der Atemwege oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sindder Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

chronisch schädigende ArbeitsstoffeKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

BleiReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), seine Legierungen oder Verbindungen

h)

Asbest;Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),

k)

Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

l)

Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;

2.

Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

3.

Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

54.

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 43 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden (beispielsweise in einer Apparatur), dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, bei denen weibliche JugendlicheTransport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Einwirkung vonKategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

1.

Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,

2.

Benzol,

3.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,

4.

Tetrachlorkohlenstoff,

5.

Tetrachlorethan oder

6.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig wären.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions-brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und brandgefährlichen Arbeitsstoffen2 STLAO:

1.

Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auftreten können;

2. Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auftreten können; diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht zulässig.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

a)

3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

b)

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

d)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

2.

Arbeiten unter Verwendung von

a)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

b)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

c)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

d)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

j)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

k)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016

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