Datenschutzgesetz (StDSG) Fundstelle (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Gesetz vom 20. März 2001 über den Schutz personenbezogener Daten in nicht automationsunterstützt geführten DateienDatenschutzgesetz (Steiermärkisches Datenschutzgesetz – StDSG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 37/1 AB EZ 37/4 )

Änderung

LGBl. Nr. 146/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Allgemeines

§ 2

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt
Verwendung von Daten

§ 5

Grundsätze

§ 6

Pflichten des Auftraggebers

§ 7

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 8

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten

§ 9

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 10

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 11

Pflichten des Dienstleisters

§ 12

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 13

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt
Datensicherheit

§ 14

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 15

Datengeheimnis

4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen

§ 16

Vorabkontrolle

§ 17

Verfahren zur Vorabkontrolle

§ 18

Datenverarbeitungsregister

§ 19

Offenlegungspflicht des Auftraggebers

§ 20

Informationspflicht des Auftraggebers

5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen

§ 21

Auskunftsrecht

§ 22

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 23

Widerspruchsrecht

§ 24

Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt
Rechtsschutz

§ 25

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 26

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 27

Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 28

Schadenersatz

§ 29

Gemeinsame Bestimmungen

§ 30

Wirkungen von Bescheiden der Datenschutzbehörde

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 31

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 32

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 33

Datenanwendungen des Landtages

8. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

§ 35

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 36

Anhörungsverfahren, Berichtspflicht

§ 37

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 38

EU-Recht

§ 39

Verweise

§ 40

Übergangsbestimmungen

§ 41

Inkrafttreten

§ 42

Inkrafttreten von Novellen

Anm Fundstelle seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Gesetz vom 20. März 2001 über den Schutz personenbezogener Daten in nicht automationsunterstützt geführten DateienDatenschutzgesetz (Steiermärkisches Datenschutzgesetz – StDSG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 37/1 AB EZ 37/4 )

Änderung

LGBl. Nr. 146/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Allgemeines

§ 2

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt
Verwendung von Daten

§ 5

Grundsätze

§ 6

Pflichten des Auftraggebers

§ 7

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 8

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten

§ 9

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 10

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 11

Pflichten des Dienstleisters

§ 12

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 13

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt
Datensicherheit

§ 14

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 15

Datengeheimnis

4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen

§ 16

Vorabkontrolle

§ 17

Verfahren zur Vorabkontrolle

§ 18

Datenverarbeitungsregister

§ 19

Offenlegungspflicht des Auftraggebers

§ 20

Informationspflicht des Auftraggebers

5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen

§ 21

Auskunftsrecht

§ 22

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 23

Widerspruchsrecht

§ 24

Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt
Rechtsschutz

§ 25

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 26

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 27

Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 28

Schadenersatz

§ 29

Gemeinsame Bestimmungen

§ 30

Wirkungen von Bescheiden der Datenschutzbehörde

7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 31

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 32

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 33

Datenanwendungen des Landtages

8. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

§ 35

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 36

Anhörungsverfahren, Berichtspflicht

§ 37

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 38

EU-Recht

§ 39

Verweise

§ 40

Übergangsbestimmungen

§ 41

Inkrafttreten

§ 42

Inkrafttreten von Novellen

Anm Fundstelle seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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