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Legende:
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Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.