§ 16 Stmk. TSG 2014 Ruhendmeldung

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.

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