§ 18 Stmk. TSG 2014 Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.

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