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Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.