§ 36 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf Grundlage dieses Gesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen§ 36 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf Grundlage dieses Gesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen§ 36 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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