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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013