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(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 20 und 21 nur folgende Personen (Besamerinnen/Besamer) durchführen:
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(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten per Fax oder auf elektronischem Wege an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Besamerin/der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/dem Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Anwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 20 und 21 nur folgende Personen (Besamerinnen/Besamer) durchführen:
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(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten per Fax oder auf elektronischem Wege an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Besamerin/der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/dem Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Anwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011