§ 16 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Samen darf in der Steiermark zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 § 16 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 20 und 21 nur folgende Personen (Besamerinnen/Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder

3.

Eigentümerinnen/Eigentümer, Halterinnen/Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer).

(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten per Fax oder auf elektronischem Wege an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Besamerin/der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin/des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/dem Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Anwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Samen darf in der Steiermark zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 § 16 entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 20 und 21 nur folgende Personen (Besamerinnen/Besamer) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte,

2.

Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder

3.

Eigentümerinnen/Eigentümer, Halterinnen/Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer).

(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten per Fax oder auf elektronischem Wege an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Besamerin/der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Besamerin/des Besamers,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 oder Anlage 5, Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine von der Tierhalterin/dem Tierhalter bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Anwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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