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(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z 6, des § 17 Abs. 2, 4 und 5, des § 20 Abs. 3 Z 1, der Überschrift des § 25, des § 25 Abs. 1, des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016, treten das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 5, § 20 Abs. 8, § 21, § 22 und § 28 Z. 1 mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 Abs. 6 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z 6, des § 17 Abs. 2, 4 und 5, des § 20 Abs. 3 Z 1, der Überschrift des § 25, des § 25 Abs. 1, des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016, treten das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 5, § 20 Abs. 8, § 21, § 22 und § 28 Z. 1 mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 Abs. 6 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016