§ 27 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

1.

Bei Nicht-Erreichung der festgelegten gemeinsamen Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorzulegen.

2.

Dieser Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.

3.

Gemäß § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.

4.

Der von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigte bzw. nicht genehmigte Bericht ist mit der Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme des jeweils Betroffenen auf der Homepage des Fonds oder in der Grazer Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen§ 27 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsanleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.

(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Partner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, einleiten.

(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zu-zuschlagen.

(5) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

1.

den betroffenen Vertragspartnern und

2.

der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie

3.

der Landes-Zielsteuerungskommission

zur Kenntnis zu bringen.

(6) Liegt bis zum in § 20 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.

(7) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung ZG, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:

1.

Bei Nicht-Erreichung der festgelegten gemeinsamen Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorzulegen.

2.

Dieser Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.

3.

Gemäß § 29 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz genehmigt die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.

4.

Der von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigte bzw. nicht genehmigte Bericht ist mit der Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme des jeweils Betroffenen auf der Homepage des Fonds oder in der Grazer Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen§ 27 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsanleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.

(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Partner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, einleiten.

(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zu-zuschlagen.

(5) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

1.

den betroffenen Vertragspartnern und

2.

der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie

3.

der Landes-Zielsteuerungskommission

zur Kenntnis zu bringen.

(6) Liegt bis zum in § 20 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.

(7) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten