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(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen§ 27 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsanleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Partner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zu-zuschlagen.
(5) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
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(6) Liegt bis zum in § 20 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(7) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
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(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners des Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen§ 27 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsanleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Partner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zu-zuschlagen.
(5) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
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(6) Liegt bis zum in § 20 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(7) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.