§ 1 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt das Berg- und Schiführerwesen in der Steiermark.

(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.

(3) Die Tätigkeit nach Abs§ 1 Stmk. 1 ist erwerbsmäßig, wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wirdBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Dieses Gesetz regelt das Berg- und Schiführerwesen in der Steiermark.

(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.

(3) Die Tätigkeit nach Abs§ 1 Stmk. 1 ist erwerbsmäßig, wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wirdBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

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