Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.
(3) Die Tätigkeit nach Abs§ 1 Stmk. 1 ist erwerbsmäßig, wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wirdBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.
(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.
(3) Die Tätigkeit nach Abs§ 1 Stmk. 1 ist erwerbsmäßig, wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wirdBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.