§ 2 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter§ 2 Stmk.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat ihren Sitz in Graz BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter§ 2 Stmk.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat ihren Sitz in Graz BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

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