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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
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(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
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(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.