§ 18 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern (§ 15 Abs. 2§ 18 )Stmk. Sie hat jährlich mindestens einmal zusammenzutretenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

die Erlassung der Satzungen;

b)

Beschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens und der Ausbildung der Berg- und Schiführer;

c)

die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

d)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder);

f)

die Wahl zweier Rechnungsprüfer;

g)

die Wahl dreier Disziplinarausschußmitglieder (Ersatzmitglieder);

h)

die Beschlußfassung über Anträge auf freiwillige Mitgliedschaft und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern (§ 15 Abs. 2§ 18 )Stmk. Sie hat jährlich mindestens einmal zusammenzutretenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

die Erlassung der Satzungen;

b)

Beschlußfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens und der Ausbildung der Berg- und Schiführer;

c)

die Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

d)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder);

f)

die Wahl zweier Rechnungsprüfer;

g)

die Wahl dreier Disziplinarausschußmitglieder (Ersatzmitglieder);

h)

die Beschlußfassung über Anträge auf freiwillige Mitgliedschaft und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

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