§ 4 Stmk. HK Anerkennung als Heilpeloid

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c)

dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c)

dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

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