§ 9 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Die Bestellung zum Berg- und Naturwächter hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 § 9 und 2 zu erfolgenStmk. Als Mindestmaß zur Erfüllung der Voraussetzungen haben Berg- und Naturwachtanwärter in der Zeit ihrer Anwartschaft Schulungsveranstaltungen zu besuchen und an mindestens 6 Einsätzen teilzunehmen, ausgenommen, es findet § 15 Abs. 4 AnwendungSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Vor der Angelobung haben sich Berg- und Naturwachtanwärter der Befragung (§ 15 Abs. 3) zu unterziehen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Die Bestellung zum Berg- und Naturwächter hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 § 9 und 2 zu erfolgenStmk. Als Mindestmaß zur Erfüllung der Voraussetzungen haben Berg- und Naturwachtanwärter in der Zeit ihrer Anwartschaft Schulungsveranstaltungen zu besuchen und an mindestens 6 Einsätzen teilzunehmen, ausgenommen, es findet § 15 Abs. 4 AnwendungSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Vor der Angelobung haben sich Berg- und Naturwachtanwärter der Befragung (§ 15 Abs. 3) zu unterziehen.

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