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Legende:
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(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.