§ 20 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie§ 20 Stmk. Er besorgt die Geschäfte des Ausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses ausBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.1976 bis 31.12.2022
(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie§ 20 Stmk. Er besorgt die Geschäfte des Ausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses ausBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

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