§ 12 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Eine Pflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 lit§ 12 Stmk. b liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß § 13 Abs. 6 und 7 gestellt werden, wenn:Eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß Paragraph 13, Absatz 6 und 7 gestellt werden, wenn:

  1. 1.Ziffer einsBerg- und Naturwächter
    1. a)Litera aunbegründet mehrmals, mindestens jedoch zwei aufeinanderfolgenden Einladungen zu Dienstbesprechungen oder Schulungsveranstaltungen keine Folge leisten;
    2. b)Litera bden Tätigkeitsbericht unbegründet nicht erstatten oder sich so verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf innerhalb der Ortseinsatzstelle nicht mehr gewährleistet ist;
    3. c)Litera cWeisungen mißachten oder Befugnisse mißbrauchen.
  2. 2.Ziffer 2Ortseinsatzleiter oder deren Stellvertreter
    1. a)Litera aden Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 11 Abs. 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;den Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraph 11, Absatz 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;
    2. b)Litera bsich so verhalten, daß sie das Vertrauen der Mehrheit der Berg- und Naturwächter ihrer Ortseinsatzstelle verloren haben.
  3. 3.Ziffer 3Bezirksleiter oder deren Stellvertreter
    1. a)Litera adie ihnen übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 2 lit. a-c) nicht oder mangelhaft erfüllen;die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, &, #, 45 ;, c,) nicht oder mangelhaft erfüllen;
    2. b)Litera bdurch ihr Verhalten das Vertrauen der Mehrzahl der Ortseinsatzleiter und der Berg- und Naturwächter verloren haben.
  4. 4.Ziffer 4Landesleiter und Mitglieder des Landesvorstandes:
    1. a)Litera ader Landesleiter (Stellvertreter) die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben vernachlässigt, notwendige schriftliche Erledigungen nicht oder so säumig vornimmt, daß daraus erhebliche Nachteile für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zu befürchten sind oder ihr Ansehen geschädigt wird;
    2. b)Litera bden Landestag oder den Landesvorstand unbegründet nicht zu den festgelegten Sitzungen einberuft;
    3. c)Litera cMitglieder des Landesvorstandes an Sitzungen unbegründet nicht teilnehmen oder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder so mangelhaft ausführen, daß dadurch erhebliche Nachteile für die Organisation entstehen können oder ihr Ruf geschädigt wird.

AnmSBN seit 27.06.2024 weggefallen.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016Anmerkung, in der Fassung GZ Nr. 59/2016

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 05.03.2016 bis 27.06.2024
Eine Pflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 lit§ 12 Stmk. b liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß § 13 Abs. 6 und 7 gestellt werden, wenn:Eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß Paragraph 13, Absatz 6 und 7 gestellt werden, wenn:

  1. 1.Ziffer einsBerg- und Naturwächter
    1. a)Litera aunbegründet mehrmals, mindestens jedoch zwei aufeinanderfolgenden Einladungen zu Dienstbesprechungen oder Schulungsveranstaltungen keine Folge leisten;
    2. b)Litera bden Tätigkeitsbericht unbegründet nicht erstatten oder sich so verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf innerhalb der Ortseinsatzstelle nicht mehr gewährleistet ist;
    3. c)Litera cWeisungen mißachten oder Befugnisse mißbrauchen.
  2. 2.Ziffer 2Ortseinsatzleiter oder deren Stellvertreter
    1. a)Litera aden Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 11 Abs. 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;den Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraph 11, Absatz 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;
    2. b)Litera bsich so verhalten, daß sie das Vertrauen der Mehrheit der Berg- und Naturwächter ihrer Ortseinsatzstelle verloren haben.
  3. 3.Ziffer 3Bezirksleiter oder deren Stellvertreter
    1. a)Litera adie ihnen übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 2 lit. a-c) nicht oder mangelhaft erfüllen;die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, &, #, 45 ;, c,) nicht oder mangelhaft erfüllen;
    2. b)Litera bdurch ihr Verhalten das Vertrauen der Mehrzahl der Ortseinsatzleiter und der Berg- und Naturwächter verloren haben.
  4. 4.Ziffer 4Landesleiter und Mitglieder des Landesvorstandes:
    1. a)Litera ader Landesleiter (Stellvertreter) die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben vernachlässigt, notwendige schriftliche Erledigungen nicht oder so säumig vornimmt, daß daraus erhebliche Nachteile für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zu befürchten sind oder ihr Ansehen geschädigt wird;
    2. b)Litera bden Landestag oder den Landesvorstand unbegründet nicht zu den festgelegten Sitzungen einberuft;
    3. c)Litera cMitglieder des Landesvorstandes an Sitzungen unbegründet nicht teilnehmen oder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder so mangelhaft ausführen, daß dadurch erhebliche Nachteile für die Organisation entstehen können oder ihr Ruf geschädigt wird.

AnmSBN seit 27.06.2024 weggefallen.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016Anmerkung, in der Fassung GZ Nr. 59/2016

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