Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14§ 2 Stmk.
Anm BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14§ 2 Stmk.
Anm BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006