§ 2 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

a)

die Dienstausübung durch Angehörige des Bundesheeres und der Bundespolizei;

b)

den lehrplanmäßigen Unterricht der Institute für Leibeserziehung, der Universitäts-Turnanstalten, der Universitäts-Turninstitute und des Institutes für Bildungsförderung und Sport an der Montanistischen Hochschule in Leoben;

c)

die Tätigkeit einer Schischule gemäß den Bestimmungen des Schischulgesetzes 1969, LGBl. Nr. 211, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

Bergfahrten von alpinen Vereinen, sofern diese ausschließlich für Mitglieder veranstaltet und von einem Mitglied geführt oder begleitet werden.

(2) Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14§ 2 Stmk.

Anm BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2022
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

a)

die Dienstausübung durch Angehörige des Bundesheeres und der Bundespolizei;

b)

den lehrplanmäßigen Unterricht der Institute für Leibeserziehung, der Universitäts-Turnanstalten, der Universitäts-Turninstitute und des Institutes für Bildungsförderung und Sport an der Montanistischen Hochschule in Leoben;

c)

die Tätigkeit einer Schischule gemäß den Bestimmungen des Schischulgesetzes 1969, LGBl. Nr. 211, in der jeweils geltenden Fassung;

d)

Bergfahrten von alpinen Vereinen, sofern diese ausschließlich für Mitglieder veranstaltet und von einem Mitglied geführt oder begleitet werden.

(2) Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14§ 2 Stmk.

Anm BS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten