§ 1 JKAG

Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

a)

je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnionEuropäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens

Euro 25,–€ 27,50

b)

je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen

Euro 190,–€ 209,00

c)

sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals

Euro 12,–€ 13,00

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

a)

mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer

Euro 15,– € 16,50

b)

sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer

Euro 37,– € 41,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2012

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

a)

je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der EuropäischenUnionEuropäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens

Euro 25,–€ 27,50

b)

je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen

Euro 190,–€ 209,00

c)

sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals

Euro 12,–€ 13,00

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

a)

mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer

Euro 15,– € 16,50

b)

sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer

Euro 37,– € 41,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

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