§ 8 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Ortseinsatzleiter führt die Geschäfte der Ortseinsatzstelle und hat für die Durchführung des Arbeitsprogrammes und die Erledigung aller Aufgaben (§ 11 Abs. 2§ 8 ) zu sorgenStmk. Er hat für sein Einsatzgebiet Einsatzpläne zu erstellen und danach die Arbeitsaufträge zu erteilenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

Der Ortseinsatzleiter hat den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstelle und den Rechnungsabschluß zu verfassen und dem Bezirksleiter vorzulegen.

(2) Der Ortseinsatzleiter hat die ihm zugeordneten Berg- und Naturwächter zu jährlich mindestens 4 Einsatz- und Informationsbesprechungen einzuladen. Bei diesen Anlässen sind die aktuellen Aufgaben und Einsatzerfordernisse zu behandeln. Darüber hinaus hat jeder Ortseinsatzleiter Schulungsveranstaltungen durchzuführen.

Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ortseinsatzleiter an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Der Ortseinsatzleiter führt die Geschäfte der Ortseinsatzstelle und hat für die Durchführung des Arbeitsprogrammes und die Erledigung aller Aufgaben (§ 11 Abs. 2§ 8 ) zu sorgenStmk. Er hat für sein Einsatzgebiet Einsatzpläne zu erstellen und danach die Arbeitsaufträge zu erteilenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

Der Ortseinsatzleiter hat den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstelle und den Rechnungsabschluß zu verfassen und dem Bezirksleiter vorzulegen.

(2) Der Ortseinsatzleiter hat die ihm zugeordneten Berg- und Naturwächter zu jährlich mindestens 4 Einsatz- und Informationsbesprechungen einzuladen. Bei diesen Anlässen sind die aktuellen Aufgaben und Einsatzerfordernisse zu behandeln. Darüber hinaus hat jeder Ortseinsatzleiter Schulungsveranstaltungen durchzuführen.

Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ortseinsatzleiter an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.

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