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(2) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.
(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 69/2003, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Neufassung des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.
(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 69/2003, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 87/2013