§ 24 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des § 16 Abs.1.Die bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz ,
  2. (2)Absatz 2Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
  3. (3)Absatz 3Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Absatz , angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
  4. (4)Absatz 4Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.
§ 24 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des § 16 Abs.1.Die bisher nach dem Gesetz vom 24.Jänner 1953, LGBl.Nr.4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung eines Bergwächters gilt als Bestellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz ,
  2. (2)Absatz 2Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.
  3. (3)Absatz 3Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Absatz , angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
  4. (4)Absatz 4Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.
§ 24 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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