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(2) Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
(4) Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.
(2) Die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe als Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung nach Anhörung der im Abs.2 angeführten Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen, die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
(4) Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzung zu erfolgen.
(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dientausweise mit der Bezeichnung „Bergwacht“ bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.