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(2) Er hat den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß nach Genehmigung durch den Bezirkstag dem Landesvorstand vorzulegen. Die Ortseinsatzleiter sind jährlich mindestens viermal zu Besprechungen einzuladen, wobei die jeweils aktuellen Aufgaben zu behandeln sind.
(3) Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Bezirksleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.
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(2) Er hat den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß nach Genehmigung durch den Bezirkstag dem Landesvorstand vorzulegen. Die Ortseinsatzleiter sind jährlich mindestens viermal zu Besprechungen einzuladen, wobei die jeweils aktuellen Aufgaben zu behandeln sind.
(3) Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Bezirksleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.