§ 7 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirksleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht in seinem Einsatzbereich§ 7 Stmk. Er führt die Geschäfte und ist für die Verwaltung,der finanziellen Mittel verantwortlichSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Er hat die Beschlüsse des Bezirkstages und die Weisungen des Landesvorstandes zu vollziehen. Verträge mit einer über die Funktionsperiode geltenden Wirksamkeit oder, wenn die darin festgelegte Verbindlichkeit während des Rechnungsjahres nicht erfüllt werden kann, bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

Der Bezirksleiter hat die Tätigkeit der Ortseinsatzstellen zu koordinieren und darüber zu wachen, daß das Arbeitsprogramm durchgeführt und die den Ortseinsatzleitern zukommenden Aufgaben (§ 11 Abs. 2) erfüllt werden.

(2) Er hat den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß nach Genehmigung durch den Bezirkstag dem Landesvorstand vorzulegen. Die Ortseinsatzleiter sind jährlich mindestens viermal zu Besprechungen einzuladen, wobei die jeweils aktuellen Aufgaben zu behandeln sind.

(3) Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Bezirksleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Der Bezirksleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht in seinem Einsatzbereich§ 7 Stmk. Er führt die Geschäfte und ist für die Verwaltung,der finanziellen Mittel verantwortlichSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Er hat die Beschlüsse des Bezirkstages und die Weisungen des Landesvorstandes zu vollziehen. Verträge mit einer über die Funktionsperiode geltenden Wirksamkeit oder, wenn die darin festgelegte Verbindlichkeit während des Rechnungsjahres nicht erfüllt werden kann, bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

Der Bezirksleiter hat die Tätigkeit der Ortseinsatzstellen zu koordinieren und darüber zu wachen, daß das Arbeitsprogramm durchgeführt und die den Ortseinsatzleitern zukommenden Aufgaben (§ 11 Abs. 2) erfüllt werden.

(2) Er hat den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß nach Genehmigung durch den Bezirkstag dem Landesvorstand vorzulegen. Die Ortseinsatzleiter sind jährlich mindestens viermal zu Besprechungen einzuladen, wobei die jeweils aktuellen Aufgaben zu behandeln sind.

(3) Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Bezirksleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

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