§ 10 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt§ 10 Stmk.

(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:

a)

Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter,

b)

Durchführung des Arbeitsprogrammes,

c)

Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand.

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt§ 10 Stmk.

(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:

a)

Koordinierung der Tätigkeit der Ortseinsatzleiter,

b)

Durchführung des Arbeitsprogrammes,

c)

Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Wege des Bezirkstages an den Landesvorstand.

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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