§ 4b T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kälberabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Hirschkalb zu Tierkalb) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kälberabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Hirschkalb zu Tierkalb) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

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