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(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über
a) | den höchstzulässigen Schwefelgehalt von Brennstoffen, | |||||||||
b) | die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte), | |||||||||
c) | Immissionsgrenzwerte für luftfremde Stoffe festzusetzen. |
(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über
a) | die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien, | |||||||||
b) | das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage | |||||||||
erlassen. |
(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 lit. c) für luftfremde Stoffe
a) | durch Aufruf in Presse. und Rundfunk auf eine drohende Beeinträchtigung der Luftgüte (§ 1 Abs. 2) aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vorschläge für deren Beseitigung oder Minderung sowie für das Verhalten der Bevölkerung bekanntzugeben, | |||||||||
b) | nötigenfalls behördliche Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Immissionsbelastung eines bestimmten Gebietes auf die Grenzwerte herabzusetzen, wie Beschränkungen für den Betrieb von Feuerstätten oder allgemeines Verbot des Verbrennens von Stoffen im Freien. |
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über
a) | den höchstzulässigen Schwefelgehalt von Brennstoffen, | |||||||||
b) | die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte), | |||||||||
c) | Immissionsgrenzwerte für luftfremde Stoffe festzusetzen. |
(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über
a) | die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien, | |||||||||
b) | das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage | |||||||||
erlassen. |
(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 lit. c) für luftfremde Stoffe
a) | durch Aufruf in Presse. und Rundfunk auf eine drohende Beeinträchtigung der Luftgüte (§ 1 Abs. 2) aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vorschläge für deren Beseitigung oder Minderung sowie für das Verhalten der Bevölkerung bekanntzugeben, | |||||||||
b) | nötigenfalls behördliche Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Immissionsbelastung eines bestimmten Gebietes auf die Grenzwerte herabzusetzen, wie Beschränkungen für den Betrieb von Feuerstätten oder allgemeines Verbot des Verbrennens von Stoffen im Freien. |