§ 1 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht“ eingerichtet§ 1 Stmk.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Sinne des Abs.1:

a)

in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;

b)

die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;

c)

die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;

d)

die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;

e)

geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg- und Naturwächters und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht“ eingerichtet§ 1 Stmk.

(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat im Sinne des Abs.1:

a)

in der Bevölkerung Verständnis für die Notwendigkeit des Schutzes der Natur und der Pflege der Landschaft durch Aufklärung zu wecken;

b)

die Natur als Lebensbereich von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädigenden Eingriffen zu schützen;

c)

die Einhaltung aller Gebote und Verbote auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutze der Natur zu überwachen;

d)

die Landes- und Gemeindebehörden in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Pflege und Gestaltung der Landschaft sowie der Heimatpflege zu unterstützen;

e)

geeignete Personen mit den Rechten und Pflichten eines Berg- und Naturwächters und den einschlägigen Rechtsvorschriften und Fachkenntnissen vertraut zu machen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Bestellung zum Berg- und Naturwächter zu beantragen und für ihre Fortbildung zu sorgen.

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten