§ 12 Stmk. AKG Kosten

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001

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