§ 23 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999

a)

Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder

b)

eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft.

Anm§ 23 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.06.2024

a)

Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder

b)

eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft.

Anm§ 23 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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