Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-SDJ 2004) Fundstelle

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
StF: LGBl. Nr. 121/2015

Änderung

LGBl. Nr. 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Wildbestandserhebung

1. Unterabschnitt
Wildbestandszählung

§ 1

Wildbestandszählung allgemein

§ 2

Wildbestandszählung an Fütterungsanlagen

§ 3

Behördliche angeordnete Wildbestandszählungen

§ 4

Aufgaben des Hegemeisters

2. Unterabschnitt
Wildbestandsberechnung

§ 4a

Berechnung des Wildbestandes allgemein

§ 4b

Berechnung des Rotwildbestandes

§ 4c

Berechnung des Rehwildbestandes

§ 4d

Berechnung des Muffelwildbestandes

§ 4e

Berechnung des Gamswildbestandes

§ 4f

Berechnung des Steinwildbestandes

2. Abschnitt
Futtermittel

§ 5

Futtermittel allgemein

§ 6

Futtermittel für Rot- und Muffelwild

§ 7

Futtermittel für Rehwild

3. Abschnitt
Fütterungsanlagen, Hygiene, Einreichunterlagen

§ 8

Fütterungsanlagen allgemein

§ 9

Standortwahl

§ 10

Fütterungsanlagen für Rehwild

§ 11

Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild

§ 12

Hygiene

§ 13

Einreichunterlagen

§ 14

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

Anlage

Anlage zu § 1

Aufgrund der §§ 36a Abs. 2, 37b Abs. 9, 46 Abs. 7 und 46a Abs. 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
StF: LGBl. Nr. 121/2015

Änderung

LGBl. Nr. 63/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Wildbestandserhebung

1. Unterabschnitt
Wildbestandszählung

§ 1

Wildbestandszählung allgemein

§ 2

Wildbestandszählung an Fütterungsanlagen

§ 3

Behördliche angeordnete Wildbestandszählungen

§ 4

Aufgaben des Hegemeisters

2. Unterabschnitt
Wildbestandsberechnung

§ 4a

Berechnung des Wildbestandes allgemein

§ 4b

Berechnung des Rotwildbestandes

§ 4c

Berechnung des Rehwildbestandes

§ 4d

Berechnung des Muffelwildbestandes

§ 4e

Berechnung des Gamswildbestandes

§ 4f

Berechnung des Steinwildbestandes

2. Abschnitt
Futtermittel

§ 5

Futtermittel allgemein

§ 6

Futtermittel für Rot- und Muffelwild

§ 7

Futtermittel für Rehwild

3. Abschnitt
Fütterungsanlagen, Hygiene, Einreichunterlagen

§ 8

Fütterungsanlagen allgemein

§ 9

Standortwahl

§ 10

Fütterungsanlagen für Rehwild

§ 11

Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild

§ 12

Hygiene

§ 13

Einreichunterlagen

§ 14

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

Anlage

Anlage zu § 1

Aufgrund der §§ 36a Abs. 2, 37b Abs. 9, 46 Abs. 7 und 46a Abs. 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:

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