§ 12 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

gegen die in § 3 verankerten Reinigungs- und Überprüfungsverpflichtungen verstößt,

2.

die in § 4 enthaltenen Reinigungs- und Überprüfungsfristen missachtet,

3.

gegen die in § 5 geregelte Anzeigepflicht verstößt,

3a.

gegen die im § 6 Abs. 1 lit. c verankerten Pflichten verstößt oder

4.

gegen die in § 7 verankerten Duldungsverpflichtungen verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von kehrrechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden und Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

gegen die in § 3 verankerten Reinigungs- und Überprüfungsverpflichtungen verstößt,

2.

die in § 4 enthaltenen Reinigungs- und Überprüfungsfristen missachtet,

3.

gegen die in § 5 geregelte Anzeigepflicht verstößt,

3a.

gegen die im § 6 Abs. 1 lit. c verankerten Pflichten verstößt oder

4.

gegen die in § 7 verankerten Duldungsverpflichtungen verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.

(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von kehrrechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden und Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, LGBl. Nr. 87/2013

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