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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von kehrrechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden und Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, LGBl. Nr. 87/2013
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von kehrrechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden und Erkenntnissen enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, LGBl. Nr. 87/2013