§ 1 Stmk. SG

Steiermärkisches Sammlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1964 bis 31.12.9999

Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1964 bis 31.12.9999

Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

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