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(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) | Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen; | |||||||||
b) | Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen; | |||||||||
c) | Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand; | |||||||||
d) | Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9; | |||||||||
e) | Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel. |
(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.
(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.
(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) | Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung der Ausstattung nach lit. b) samt Umrissen und Ausmaßen; | |||||||||
b) | Beschreibung der Ausstattung der Fütterungsanlage, wie Futtervorlage-, Bevorratungs- und Zähleinrichtungen; | |||||||||
c) | Angaben über den (angestrebten bzw. zu erwartenden) Ort des Fütterungseinstandes und den angestrebten Fütterungswildbestand; | |||||||||
d) | Angaben über die wesentlichen Kriterien für die Standortwahl nach § 9; | |||||||||
e) | Benennung der zur Vorlage beabsichtigten Futtermittel. |
(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.
(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.