§ 6 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7 weiteren Mitgliedern zusammen§ 6 Stmk. Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom Landestag gewähltBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Die übrigen 3 Mitglieder werden vom Landesvorstand auf Grund von Dreiervorschlägen des Landesausschusses Steiermark des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert 3 Jahre.

(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.

(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7 weiteren Mitgliedern zusammen§ 6 Stmk. Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom Landestag gewähltBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Die übrigen 3 Mitglieder werden vom Landesvorstand auf Grund von Dreiervorschlägen des Landesausschusses Steiermark des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert 3 Jahre.

(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.

(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

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