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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.
(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Landesleiters.
(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten, den jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.