§ 12 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 12 Stmk. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 12 Stmk. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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