Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 12 Stmk. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich der Organe und die Wahl der Organe näher zu regeln.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung§ 12 Stmk. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistenBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.