§ 10 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1§ 10 -3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmenStmk. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu informieren.

(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 05.03.2016 bis 27.06.2024
(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1§ 10 -3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmenStmk. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu informieren.

(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

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