§ 10 Stmk. SBN Pflichten und Rechte

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2016 bis 31.12.9999

(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu verständigeninformieren.

(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

Stand vor dem 04.03.2016

In Kraft vom 25.07.1980 bis 04.03.2016

(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu verständigeninformieren.

(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

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