Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu verständigeninformieren.
(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016
(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu verständigeninformieren.
(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016