§ 6 T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2016 bis 31.12.9999

Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:

a)

Grassilage;

b)

Maissilage;

c)

Obsttrester.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2016 bis 31.12.9999

Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:

a)

Grassilage;

b)

Maissilage;

c)

Obsttrester.

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